Winterdienst in München - und Umgebung





AGB für Winterdienst


Wir gehen gegen Schnee und Eis vor Ihrem Grundstück vor. Nach dem Räumen streuen wir selbstverständlich alle betroffenen Flächen, um maximale Sicherheit zu gewähren.

 

Der Schneeräum- und Streudienst wird aus Gründen der Verkehrssicherheit bei Bedarf solange durchgeführt, wie dies zur Erhaltung des sicheren zustandes erforderlich ist. Maßgebend ist die gültige kommunale Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung.

 

Die Anforerungen an die Sicherheit der Verkehrsflächen müssen stehts gewährleistet sein. Bei extremen Witterungsbedingungen führen wir den Winterdienst (Räum- und Streuarbeiten) permanent tagsüber aus.

Wir stellen die laufende Beobachtung der Objekte und der Wettersituationen (Niederschlag und Temperaturen) in der Zeit des Winterdienstes sicher.

 

Räumung des Schnees auf allen privaten Gehwegen , Hauszugängen, Dächern, Zufahrten und Pkw-Plätzen. Streun der vorgenannter Verkehrsflächen mit Salz oder abstumpfenden Mitteln zur Vermeindung von Schnee- und Eisglätte.

Entfernen und Abtransport des Schnees im Bedarfsfalle nach Vereinbarung.

 

Die Gebäudeumgebungen sind vor möglichen Dachlawinenn und herunterfallenden Eiszapfen (z.B. Vordächern, Markisen, Beschilderungen, etc.) abzusichern. Dei Beseitigung solcher Gefahrenquellen hat in Abstimmung mit dem Auftraggebern zu erfolgen.

 

Außenanlagen sind unter Beachtung der Emfindlichkeit der Anlagen zu pflegen. Das Befahren mit Maschinen darf nur in sofern erfolgen, wenn Schäden an den Außenanlagen durch Befahren ausgeschloßen sind.

Wir haften für Schäden, die sich aus dem Winterdienst ergeben. Die Haftungsübernahme erfolgt durch Betriebshapflichtversicherung des Auftragsnehmers.

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB für WinterdienstN



1. Leistungsumfang
Die Verträge beinhalten folgende Leistungen und

Schneebekämpfungen


Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte vor dem Grundstück in dem nach dem gültigen Straßenreinigungsgesetz erforderlichen Umfang und auf Zugangs- und Verbindungswegen aufgrund der vertraglichen Leistungsbeschreibung; Streuen dieser Flächen mit abstumpfenden Mitteln; Übernahmeerklärung der Schnee- und Eisglättebekämpfung gegenüber der Ordnungsbehörde; Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Abdeckung etwaiger Schäden infolge von Schnee- und Eisglätte. Eine Schneeabfuhr ist nicht enthalten.er Text


2. Rügepflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige Mängel binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Erst wenn der Auftragnehmer die Mängel nicht innerhalb von drei weiteren Werktagen beseitigt, ist der Auftraggeber zur Geltendmachung der weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte befugt.


Bei Schnee- und Eisbekämpfungsverträgen ist der Mangel unverzüglich,

spätestens am nächsten Werktag zu melden.


3. Benutzung von Gerätschaften des Auftraggebers

Sofern der Auftraggeber Geräte zur Verfügung stellt, erfolgt deren Benutzung unter Ausschluss jeglicher Haftung für Verschleiß, Bruch oder Verlust; es sei denn, dem Auftragnehmer fallt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Entsprechendes gilt für den Verlust von Schlüsseln, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt.


4. Kündigungsfristen im Winterdienst

Falls der Vertrag nicht schriftlich (per Einschreiben) bis zum 31. Mai gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um einen weiteren winterlichen Zeitraum. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich ein sog. Jahresvertrag mit festem Endtermin vereinbart wurde.


5. Subunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten und im Einzelfall oder generell Arbeiten auf diese Unternehmen zu übertragen.


6. Aufrechnung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig.


7. Erhöhung des vereinbarten Entgeltes

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn sich durch Tarifvertrag oder behördliche Anordnung die Lohnkosten erhöhen oder nennenswerte Preissteigerungen bei Vorhaltekosten oder Reinigungsmitteln ergeben. Maßgeblich sind die Preise der Reinigungsmittel, die in dem betreffenden Objekt eingesetzt werden.


8. Fälligkeit der Vergütung / Vorleistungspflicht

Die Vergütung der zur Ziffer 1.a) bis d) genannten Leistungen ist jeweils bis zum 15. Tag des Monats fällig, in dem die Leistungen erbracht werden. Die Vergütung der zu Ziffer 1.e genannten Leistung ist jeweils bis zum 1. November des Jahres fällig, in dem die jeweilige Saison beginnt. Für Verträge gemäß Ziffer 1.e), die nach dem 1. November für die laufende Saison abgeschlossen werden, ist die Vergütung sofort fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Vergütung ist nicht die Absendung derselben, sondern die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers. Die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers entfällt, wenn der Auftraggeber länger als 10 Tage mit seinen Zahlungnsverpflichtungen im Verzug ist. Ist die Werkleistung nicht mehr nachholbar, behält der Auftragnehmer einen


Vergütungsanspruch in Höhe von 60 Prozent des vereinbarten Werklohnes, sofern der Auftraggeber nicht einen geringeren Schaden nachweist.


9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In allen anderen Fällen ist eine etwaige Haftung auf die Deckungssummen der von Auftragnehmer abzuschließenden Haftpflichtversicherung beschränkt. Ausgeschlossen ist eine Haftung für unvorhersehbare Eisbildung zum Beispiel als Folge undichter Dachrinnen, Schmelzwasser etc. oder durch vom Dach stürzende Schnee- und Eismassen. Für Schäden, die ausserhalb der vereinbarten Reinigungsflächen entstehen, wird seitens des Auftragnehmers kein Obligio übernommen.


10. Emissionen von Nachbargrundstücken und Straßenrand

Für die Beseitigung von Schneeresten und anderem Unrat, die von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen werden, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Die Beseitigung derartiger Verunreinigungen kann nur nach vorherigem Anruf erfolgen, wobei sich der Auftragnehmer vorbehält, hierfür eine gesonderte Vergütung zu fordern, sofern es nicht nur geringe Verschmutzungen sind. Entsprechendes gilt für Verunreinigungen, die infolge ordnungswidriger und unachtsamer Reinigung durch die BSR erfolgen.


11. Hydranten, Haltestellen etc.

Hydranten, Haltestellen und sonstige Besonderheiten sind dem Auftragnehmer zu benennen. anderenfalls wird keine Hafttung übernommen.


12. Unzugängliche Orte

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Flächen und Räume zu reinigen bzw. von Schnee- und Eisglätte zu befreien, deren Zugang nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Flächen ordnungswidrig beparkt werden.


13. Besondere Verschmutzungen

Besondere Verschmutzungen, etwa infolge von umfangreichen Bauarbeiten, werden nur gegen Zahlung eines Sonderentgeltes beseitigt (Stundenaufwand). Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei Aufnahme der Bauarbeiten hierüber rechtzeitig zu informieren.


14. Verkauf des Grundstücks / Auftraggeber

Wird das Grundstück verkauft und tritt der Erwerber nicht in diesen Vertrag ein, bleibt der Auftraggeber bis zur regulären Kündigung des Vertrages zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Soweit der Auftragnehmer in diesen Fällen keine Leistung erbringen kann oder muss, reduziert sich die vereinbarte Vergütung auf 60 Prozent des vereinbarten Entgeltes, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach.

Der Auftraggeber zeichnet als Eigentümer oder in dessen Namen und erklärt durch seine Zeichnung hierzu bevollmächtigt und vom Eigentümer bzw. den Eigentümern beauftragt zu sein. Ist der Auftraggeber Verwalter, erklärt er mit der Zeichnung die Verwaltervollmacht des Eigentümers oder der Eigentümer im erforderlichen Ausmaß zu besitzen. Die Vollmacht beinhaltet, dass bei einer Beendigung der Verwaltung und bis zur Benennung einer neuen Verwaltung der Eigentümer in Rechte und Pflichten als Auftraggeber eintritt.


15. Inkrafttreten des Vertrages

Der Vertrag beginnt bei Winterdienst mit dem Tag der Unterschriftsleistung durch den Auftragnehmer. Nach dem 1. November vollzogene Verträge werden 2 Tage nach Eingang beim Auftragnehmer rechtswirksam. Die Entgegennahme mündlicher oder telegrafischer Aufträge bleibt bis zum Inkrafttreten des Vertrages unverbindlich.


16. Nebenabreden / Sonstiges

Mündliche Mebenabreden wurden nicht getroffen. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst. Sollten Teile der Bedingungen rechtsunwirksam sein, berührt des nicht die rechtswirksamen Teile. Anstelle der rechtsunwirksamen Vertragsteile gelten dann rechtswirksame, die den Intentionen der unwirksamen dem Sinne nach am nächsten stehen.


Gerichtsstand für die Vertragspartner Freising




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